Kündigt der Hausverwalter dem Hausmeister einer Wohnungseigentumsanlage, muss er dem Kündigungsschreiben eine Vollmachtsurkunde beilegen. Ansonsten kann der Empfänger die Kündigung zurückweisen. Das entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Februar 2014.
In einer Eigentümerversammlung wurde mehr als zehn Jahre nach Abschluss des Hauswartsvertrages mehrheitlich beschlossen, den bisherigen Verwalter abzuberufen und die Verträge mit dem Hausmeister außerordentlich zu kündigen. Der neu bestellte Hausverwalter teilte dem Hausmeister mit, dass er in Ausführung des Beschlusses den Vertrag fristlos kündige.
Der Hausmeister widersprach der Kündigung daraufhin schriftlich und rügte die fehlende “Vollmacht/Vollmachtsvorlage” des Verwalters. In der Vorinstanz wurde der Kündigung statt gegeben, da eine Zurückweisung der Vollmacht nach § 174 Satz 1 BGB nicht möglich sei, wenn die Vertretungsmacht nicht auf einer Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruhe. So folge beim WEG Verwalter die Vollmacht zur Kündigung aus § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 (WEG). Danach sei der Verwalter berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt sei.
Das sieht der BGH anders. Nach seinem Urteil war die Kündigung unwirksam, weil ihr keine Vollmachtsurkunde beilag. Der Hausmeister hatte der Kündigung unverzüglich unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht widersprochen, wie es das Gesetz vorsieht. Der Gesetzgeber habe mit § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG den Wohnungseigentümern die Kompetenz eingeräumt, dem Verwalter durch Mehrheitsbeschluss eine weitergehende Vertretungsmacht als die bereits gesetzlich vorgesehene zu erteilen.
Der am einseitigen Rechtsgeschäft der Kündigung nicht willentlich beteiligte Hausmeister habe ein schützenswertes Interesse an der Frage, ob der handelnde Vertreter bevollmächtigt war und das einseitige Rechtsgeschäft Wirksamkeit erlangte oder nicht. Deshalb, so der BGH habe der Verwalter auch gegen die WEG einen Anspruch auf Ausstellung einer Urkunde, aus der sich seine Vertretungsmacht ergibt.
RA Ulrich Löhlein, Berlin
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5a34a20c523ab0e9addc2cd6f0f91aff